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Versicherungsaufsichtsgesetz [bis 01.01.2016] / § 64b Vergütungssysteme

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(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

 

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

 

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 [Bis 03.07.2013: und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen] [1] haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe [Bis 18.07.2014: oder des gesamten Konglomerats] [2] angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

 

(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8[3] [Bis 03.07.2013: § 104k Nummer 3] gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

 

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit ...

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