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Versicherungsaufsichtsgesetz [bis 01.01.2016] / § 106b Antrag; Verfahren

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(1) 1Über den bei der Bundesanstalt zu stellenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. 2Mit dem Antrag sind einzureichen

 

1.

der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung, einschließlich der Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen;

 

2.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber,

 

a)

daß das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann,

 

b)

welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt;

 

3.

die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

 

(2) 1Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8. 2Das Unternehmen hat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung bemißt. 3Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. 4Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. 5Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste Kaution) zu stellen. 6Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom...

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