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Versicherungsaufsichtsgesetz [bis 01.01.2016] / §§ 105 - 111 VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland

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§§ 105 - 110 1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 105 Erlaubnisvorbehalt

 

(1) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Richtlinie über Lebensversicherungen oder Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 2Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitglied- oder Vertragsstaat ist. 3Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden.

 

(2) 1Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

 

1.

von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben und

 

2.

befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.

 

(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

 

(1) (weggefallen)

 

(2) 1Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. 2Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung ...

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