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Versicherungsaufsichtsgesetz / § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

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(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(2)[1] 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264[2] [Bis 29.12.2024: den dem § 264] sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, [3]312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Vom 29.12.2020 bis 31.12.2021:

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese[4] [Bis 30.06.2021: §§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser] in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.

Vom 10.06.2017 bis 28.12.2020:

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 66a, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) vom 27.12.2024. Anzuwenden ab 30.12.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) vom 27.12.2024. Anzuwenden ab 30.12.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG). Anzuwenden ab 01.07.2021.

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