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Versicherungsaufsichtsgesetz / § 125 Sicherungsvermögen

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(1) 1Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. 2Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in

 

1.

Darlehensforderungen,

 

2.

Schuldverschreibungen und Genussrechten,

 

3.

Schuldbuchforderungen,

 

4.

Aktien,

 

5.

Beteiligungen,

 

6.

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

 

7.

Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder

 

8.

laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten

anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. 3Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.

 

(2) 1Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgender Beträge entsprechen:

 

1.

der Beitragsüberträge,

 

2.

der Deckungsrückstellung,

 

3.

der Rückstellung für

 

a)

noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe,

 

b)

erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und

 

c)

unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,

 

4.

der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,

 

5.

der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie

 

6.

der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.

2Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.

 

(3) 1Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. 2Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. 3Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. 4Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest.

 

(4) 1Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. 2Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Diese kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbewahrt werden.

 

(5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen

 

1.

in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen,

 

2.

in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen Anteilen vorsehen,

 

3.

in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen oder

 

4.

direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugswerte binden.

 

(6) 1Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. 2Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.

 

(7)[1] 1Für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird. 2Soweit das Anlagerisiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gesonderte Anlagestöcke zu bilden sind.

[1] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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