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Versammlungsstättenverordnung Schleswig-Holstein / § 46 Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,

 

2.

entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

 

3.

entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder geschlossene Türen in Rettungswegen fest stellt,

 

4.

entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

 

5.

entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,

 

6.

entgegen § 33 Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absatz 6 bis 8 anbringt,

 

7.

entgegen § 34 Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,

 

8.

entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,

 

9.

entgegen § 35 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

 

10.

entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

 

11.

entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,

 

12.

als Betreiberin oder Betreiber oder beauftragte Person entgegen § 38 Absatz 2 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Person entgegen § 38 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,

 

13.

als Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person entgegen § 38 Absatz 4 oder als Veranstalterin oder Veranstalter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person entgegen § 38 Absatz 5 in Verbindung mit Abs...

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