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Versammlungsstättenverordnung Schleswig-Holstein / § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Unterweisung Betriebsangehörige, Feuerwehrpläne

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(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine in ihrem oder seinem Auftrage handelnde Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. 2Darin sind

 

1.

die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie

 

2.

die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,

festzulegen. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.

 

(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine in ihrem oder seinem Auftrage handelnde Person hat das Betriebspersonal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

 

1.

die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

 

2.

die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und

 

3.

die Betriebsvorschriften.

2Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Veranstalterin oder Veranstalter oder von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragten ...

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