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Versammlungsstättenverordnung Schleswig-Holstein / § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

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(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

 

1.

die Geprüften Meisterinnen oder Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,

 

2.

technische Fachkräfte mit den bestandenen Prüfungsteilen nach § 4 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 und 17 bis 20 Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2977),

 

3.

Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,

 

4.

technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

2Auf Antrag stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

 

(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend der Richtlinie Nummer 2005/36[1] den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

[1] Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par...

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