(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen entsprechend.
(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 3Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
| 1. |
Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien |
1,20 m je 600 Personen, |
| 2. |
anderen Versammlungsstätten |
1,20 m je 200 Personen. |
4Zwischenwerte sind zulässig. 5Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche, bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur A...