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Versammlungsstättenverordnung Sachsen / §§ 38 - 43 Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

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§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

 

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

 

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Vertreter ständig anwesend sein.

 

(3) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn ein Verstoß gegen die Betriebsvorschriften vorliegt, der zu einer erheblichen Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen führt.

 

(4) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

 

(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

 

1.

die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,

 

2.

technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,

 

3.

Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theateroder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,

 

4.

technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis ...

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