(1) 1Tragende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein.
(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
(6) 1Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.
(7) Tribünen und Podien sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.