(1) 1Einschiebbare Treppen und Leitern sind als Zugang nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig. 2Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind für Verbindungen nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 NBauO nicht zulassig.
(2) Eine nach § 6 Abs. 4 einem einzelnen Geschoss besonders zugeordnete notwendige Treppe darf mit Treppen für andere Geschosse durch einen gemeinsamen notwendigen Treppenraum geführt werden.
(3) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Stufen aus Holz und im Übrigen nichtbrennbare Baustoffe. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.
(4) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(5) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen über Treppenabsätze fortgeführt sein.
(6) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.
(7) Wendeltreppen sind als dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen unzulässig.