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Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen / §§ 46 - 48 Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten, vorübergehende Nutzung, Prüfungen

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§ 46 Bestehende Versammlungsstätten

 

(1) Am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 6 Abs. 6, des § 10 Abs. 2, des § 20 Abs. 2, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 28, 29 und 33 Abs. 2 anzupassen.

 

(2) Auf am 1. Februar 2005 bereits bestehende Versammlungsstätten sind § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 8 und die §§ 31 bis 43 anzuwenden.

§ 47 [vom 30.04.2005 bis 31.12.2021]

[1]

§ 47 Vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen

Für die Durchführung einer Veranstaltung in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, können auf Antrag Ausnahmen von den §§ 3 bis 21, 32 Abs. 1 und 2, §§ 42 und 44 durch besondere schriftliche Entscheidung zugelassen werden, wenn

1.

der Raum nur vorübergehend für Veranstaltungen genutzt wird und

2.

der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet ist.

[1] § 47 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung und der Baugebührenordnung. Gestrichen durch Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 30.04.2005 bis 31.12.2021.

§ 48 Prüfungen

 

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Abständen von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen zu prüfen. 2Den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

 

(2) 1Betreibt der Bund eine Versammlungsstätte, so hat er diese anstelle der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. 2Betreibt ein Land eine Versammlungsstätte, so gilt Satz 1 entsprechend.

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