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Versammlungsstättenverordnung Niedersachsen / § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

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(1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Lagerräume und notwendige Flure müssen jeweils mit Feuerlöschern in ausreichender Zahl ausgestattet sein. 2Die Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.

 

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.

 

(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.

 

(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen mit jeweils mehr als 400 m² Grundfläche führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

 

(5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.

 

(6) 1Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 2Dies gilt nicht für Versammlungsräume im ersten Untergeschoss, die nicht mehr als 200 m² Grundfläche haben und deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.

 

(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine automatische Feuerlöschanlage haben.

 

(8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

 

(9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

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