§ 14 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(1) Versammlungsstätten müssen eine Anlage für die Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen mit elektrischer Energie übernimmt, insbesondere der
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Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung, |
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automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, |
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten müssen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, vorhanden sein, damit Kabel und Leitungen vorübergehend so verlegt werden können, dass sich Feuer und Rauch nicht ausbreiten können und die sichere Begehbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen.
§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden und Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher durchgeführt werden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
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in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren, |
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in Versammlungsräumen und in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher, |
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für Bühnen und Szenenflächen, |
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in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Bü... |