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Versammlungsstättenverordnung Hamburg [bis 31.12.2025] / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

 

1.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

2.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

 

3.

Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

 

(2) 1Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:

 

1.

für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

2.

für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

3.

für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

 

4.

bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.

2Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Von der Bemessungsformel kann eine Abweichung zugelassen werden, wenn durch Begrenzung der Personenzahl ausreichende Rettungswegbreiten nach § 7 nachgewiesen werden. 4Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

 

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

 

1.

Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

 

2.

Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

 

3.

Ausstellungsräume in Museen,

 

4.

Fliegende Bauten.

 

(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf Raum abschließende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 ...

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