§ 38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauftragten
(1) Die Betreibenden sind für die Sicherheit des Betriebs der Versammlungsstätte, der darin stattfindenden Veranstaltung und sonst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten müssen die Betreibenden oder von ihnen beauftragte Veranstaltungsleitende ständig anwesend sein.
(3) Die Betreibenden müssen die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Die Betreibenden sind zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) 1Die Betreibenden können Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstaltenden übertragen, wenn diese oder deren beauftragte Veranstaltungsleitende mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sind. 2Die Verantwortung der Betreibenden bleibt unberührt.
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
| 1. |
die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstaltung |
| 2. |
technische Fachkräfte
| a) |
mit bestandenem fachrichtungsspezifischem Teil der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § 5, § 6 oder § 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der am 30. Dezember 2019 geltenden Fassung, in der jeweiligen Fachrichtung, |
| b) |
mit den bestandenen Prüfungsteilen "Situative Aufgabe" und "Prüfungsprojekt" nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ ... |
|