§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
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die Sicherheitsstromversorgung, |
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die Sicherheitsbeleuchtung, |
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die Einrichtungen zur Rauchableitung, |
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die Feuerlöscheinrichtungen, |
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die Alarmierungsanlage, |
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den Verlauf der Rettungswege im Freien. |
2Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.
(3) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. 2Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
§ 45 Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.
(2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage entsprechen. 2Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaus und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen. 3Anforderungen, die sich aus den örtlichen Verhältnissen des jeweiligen Gastspielorts ergeben, bleiben unberührt.
(3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der für den ersten Spielort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. 2Die untere Bauaufsichtsbehörde kann dazu die Vorlage einer Bescheinigung der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, oder der LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, welche die Rechtswirkung einer Bescheinigung nach Art. 62 Abs....