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Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg / § 12 Toilettenräume

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(1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein:

Besucherplätze Damentoiletten Herrentoiletten

 

Toilettenbecken Toilettenbecken Urinale
bis 1000 je 100 1,5 0,5 1,2
über 1000 je weitere 100 1,0 0,3 0,6
über 20 000 je weitere 100 0,5 0,2 0,5

4Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6Bei mehr als 6 Urinalbecken in einer Toilettenanlage sind diese in einem Raum unterzubringen, der einen vollständigen Sichtschutz gegenüber den Toilettenbecken und sonstigen Räumen bietet und nicht der Erschließung anderer Toilettenräume dient. 7Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

 

(2) 1Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein. 2Mehrere Toiletten sollen verteilt angeordnet und auf kurzem Weg erreichbar sein.

 

(3) Für Damen- und Herrentoilettenräume ist jeweils mindestens ein eigener Vorraum mit Waschbecken vorzusehen.

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