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Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen [bis 15.04.2023]

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§§ 1 - 2

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes,

 

2.

Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist,

 

3.

öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht,

 

4.

Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,

 

5.

Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt,

 

6.

Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. 2Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.

§§ 3 - 4 Titel 1 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten

§ 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter

 

(1) 1Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. 2Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. 3Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch...

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