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Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

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§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt

 

1.

Näheres betreffend die Rückforderung von an Letztverbraucher oder Kunden gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder nach § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreiten,

 

2.

Näheres betreffend die Anordnung der Prüfbehörde gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen zur Geltendmachung eines gegen einen Letztverbraucher oder gegen einen Kunden bestehenden Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens,

 

3.

wie, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden bestehender Rückforderungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes auf den Bund übergeht und von der Prüfbehörde geltend gemacht wird, und

 

4.

Näheres betreffend die Aufforderung der Prüfbehörde gegenüber einem Letztverbraucher oder gegenüber einem Kunden zur Rückzahlung überzahlter Entlastungen an den Bund sowie die hiermit verbundenen Rechtsfolgen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

 

1.

"Energieversorgungsunternehmen"

 

a)

ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder

 

b)

ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas...

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