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Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Trei ... / §§ 16 - 19 Teil 4 Berichtspflichten

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§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

1Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November

 

1.

die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie

 

2.

die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

2Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.

[1] § 16 geändert durch Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote. Anzuwenden ab 01.01.2022.

§ 17 [bis 31.12.2021]

[1]

§ 17 Angabe des Ursprungs

(1) 1Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist als Ursprung der Handelsname des zur Herstellung des Kraftstoffs oder Energieerzeugnisses eingesetzten Rohstoffs anzugeben, sofern der Verpflichtete

1.

eine Person oder Gesellschaft ist, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5) eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, oder

2.

mit anderen Verpflichteten eine Vereinbarung über die Weitergabe von Informationen geschlossen hat.

2Andere als in Satz 1 genannte Verpflichtete geben, soweit der Ursprung des eingesetzten Rohstoffs nicht bekannt ist, dies im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend an.

(2) Im Fall von Biokraftstoffen ist der Ursprung der Herstellungsweg von Biokraftstoffen gemäß Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl...

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