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Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen ... / §§ 13 - 20 Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

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§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

 

(1) Die Befüllung der Anlagen mit Lösemitteln oder Hilfsstoffen sowie die Entnahme gebrauchter Lösemittel sind so vorzunehmen, daß Emissionen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen nach dem Stand der Technik vermindert werden, insbesondere dadurch, daß die verdrängten lösemittelhaltigen Abgase

 

1.

abgesaugt und einem Abscheider zugeführt werden oder

 

2.

nach dem Gaspendelverfahren ausgetauscht werden.

 

(2) Rückstände, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten, dürfen den Anlagen nur mit einer geschlossenen Vorrichtung entnommen werden.

 

(3) Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen oder solche Verbindungen enthaltende Rückstände dürfen nur in geschlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und gehandhabt werden.

§ 14 Ableitung der Abgase

1Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.

§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

 

(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

 

(2) 1An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. 2Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.

§ 16 Allgemeine Anforderungen

 

(1) Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasserstoffen

 

1.

in einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden betriebsfremden Raum oder

 

2.

in einen angrenzenden Betrieb, in dem Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstä...

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