§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
| 1. |
Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m³ im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete, |
| 2. |
Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m³ im Jahr, |
| 3. |
Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete, |
| 4. |
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, |
| 5. |
Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und |
| 6. |
für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer. |
§ 2 Eigenüberwachungspflicht
(1) Wer Anlagen nach § 1 Nrn. 1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
(2) 1Eigenüberwachungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit den Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. 2Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
(3) Verpflichtungen nach anderen Vorschriften, insbesondere § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung), dem kommunalen Satzungsrecht und dem Wasser- und Bodenverbandsrecht, bleiben unberührt.
§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht
(1) 1Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
| 1. |
Betriebs- und Funktionskontrollen, |
| 2. |
Messungen und Untersuchungen, |
| 3. |
Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentliche... |