§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1. |
Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m³ im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete, |
2. |
Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m³ im Jahr, |
3. |
Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete, |
4. |
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, |
5. |
Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und |
6. |
für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer. |
§ 2 Eigenüberwachungspflicht
(1) Wer Anlagen nach § 1 Nrn. 1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
(2) 1Eigenüberwachungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit den Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. 2Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
(3) Verpflichtungen nach anderen Vorschriften, insbesondere § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung), dem kommunalen Satzungsrecht und dem Wasser- und Bodenverbandsrecht, bleiben unberührt.
§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht
(1) 1Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
1. |
Betriebs- und Funktionskontrollen, |
2. |
Messungen und Untersuchungen, |
3. |
Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse, |
4. |
Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen an die Gewässeraufsichtsbehörden, |
5. |
Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen. |
2Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. 3Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.
(2) 1Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. 2Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Persona noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753 – 1 – 14 – U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen.
3Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.
§ 4 Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen
(1) Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
(2) 1Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
1. |
Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person, |
2. |
Namen des diensttuenden verantwortlichen Betriebspersonals, |
3. |
Meß- und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachung, |
4. |
wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge und Instandsetzungsmaßnahmen, |
5. |
besondere Vorkommnisse, bei denen ein nachteiliger Einfluß auf die Anlage oder das Gewässer zu erwarten ist, |
6. |
Namen des Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz und |
7. |
Aufzeichnungen über Betrieb und Wartung der Kanalisation, Regenüberläufe und Regenbecken, Pumpanlagen u. ä., soweit dafür kein gesondertes Betriebstagebuch geführt wird. |
2Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der Kreisverwaltungsbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2Diese können die Überlassung von Durchschriften oder von Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) und Datenträger sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 5 Jahresbericht
1Eigenüberwachungspflichtige, die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung nach...