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Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

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[Vorspann]

Auf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 [Ermittlung der Einheitswerte im Sachwertverfahren]

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.

§ 2 [Wertzahl]

 

(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

 

Grundstücksart und Grundstücksgruppe

Wertzahl

in v. H.
A. Geschäftsgrundstücke

 

1. Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500 000 DM

 

 

Altbauten 70

 

Neubauten 75

 

Nachkriegsbauten 80

 

mit einem Ausgangswert über 500 000 DM bis zu 1 000 000 DM

 

 

Altbauten 70

 

Neubauten 75

 

Nachkriegsbauten 75

 

mit einem Ausgangswert über 1 000 000 DM 70
2. Lagerhäuser 80
3. Warenhäuser

 

 

Altbauten 75

 

Neubauten 80

 

Nachkriegsbauten 85
4. Hotels und Kinderheime

 

 

Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind 65

 

übrige Betriebe 70
5. Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen 60
6. Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen 50
7. Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen 50
8. Geld- und Kreditinstitute

 

 

Altbauten 60

 

Neubauten 65

 

Nachkriegsbauten 75
9. Lichtspielhäuser und Theater

 

 

in Gemeinden bis 10 000 Einwohner 60

 

in Gemeinden über 10 000 bis 100 000 Einwohner 65

 

in Gemeinden über 100 000 Einwohner 60
10. übrige Geschäftsgrundstücke

 

 

Altbauten 70

 

Neubauten 75

 

Nachkriegsbauten 80
B. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke

 

 

Altbauten 70

 

Neubauten 75

 

Nachkriegsbauten 80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser

 

 

Altbauten 60

 

Neubauten 65

 

Nachkriegsbauten 75
D. Sonstige bebaute Grundstücke

 

 

Altbauten 60

 

Neubauten 70

 

Nachkriegsbauten 75
 

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

 

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

 

1.

Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,

 

2.

Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,

 

3.

Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

2Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 3Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 4Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

 

(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. 4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.

§ 3 [Fabrikgrundstücke]

Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:

 

1.

Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

 

2.

Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

 

3.

Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.

§ 4 [Grundstücke im Zonenrandgebiet]

 

(1) 1Für Geschäftsgrundstücke und für gemischtgenutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. 2Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen

 

1.

im Land Schleswig-Holstein

die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,

die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde, Rendsburg,

Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg, Stormarn und

Herzogtum Lauenburg;

 

2.

im Land Niedersachsen

die kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg,

die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und Gifhorn,

die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Goslar,

die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel, Goslar,...

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