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Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

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Auf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 [Ermittlung der Einheitswerte im Sachwertverfahren]

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.

§ 2 [Wertzahl]

 

(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

 

Grundstücksart und Grundstücksgruppe

Wertzahl

in v. H.
A. Geschäftsgrundstücke

 

1. Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500 000 DM

 

 

Altbauten 70

 

Neubauten 75

 

Nachkriegsbauten 80

 

mit einem Ausgangswert über 500 000 DM bis zu 1 000 000 DM

 

 

Altbauten 70

 

Neubauten 75

 

Nachkriegsbauten 75

 

mit einem Ausgangswert über 1 000 000 DM 70
2. Lagerhäuser 80
3. Warenhäuser

 

 

Altbauten 75

 

Neubauten 80

 

Nachkriegsbauten 85
4. Hotels und Kinderheime

 

 

Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind 65

 

übrige Betriebe 70
5. Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen 60
6. Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen 50
7. Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen 50
8. Geld- und Kreditinstitute

 

 

Altbauten 60

 

Neubauten 65

 

Nachkriegsbauten 75
9. Lichtspielhäuser und Theater

 

 

in Gemeinden bis 10 000 Einwohner 60

 

in Gemeinden über 10 000 bis 100 000 Einwohner 65

 

in Gemeinden über 100...

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