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Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

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§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern

 

(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern[1] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] monatlich abzurechnen

 

1.

die nach § 5 Abs.1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung,

 

2.

die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des Einkommensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S.127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641) durchgeführten Steuervergütungen und Steuererstattungen und

3.[2]

 

3.

die nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes und nach § 36e des Einkommensteuergesetzes durchgeführten Steuervergütungen und die dabei nach § 45b des Einkommensteuergesetzes vereinnahmte Kapitalertragsteuer.

 

(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern[3] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[2] Nr. 3 aufgehoben durch Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009. Anzuwenden bis 22.07.2009.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters. Anzuwenden ab 01.01.2006.

§ 2 Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer

 

(1)[1] Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einsch...

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