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Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 [bis 01.01.2016]

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§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2015

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2015 um 2,12 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig ab

Regelbedarfsstufe

1

Regelbedarfsstufe

2

Regelbedarfsstufe

3

Regelbedarfsstufe

4

Regelbedarfsstufe

5

Regelbedarfsstufe

6
1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234

§ 3 Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung

Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856) in ihrer bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856) außer Kraft.

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