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Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger orga ... / Anhang IV (zu § 4) Reduzierungsplan

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A Grundsätzliche Anforderungen

Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.

Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.

B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben

Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:

 

1.

Der Reduzierungsplan sieht vor, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.

 

2.

Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor.

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zum Beispiel Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.

Nummer der Anlage nach Anhang I Tätigkeit Lösungsmittelverbrauch t/a Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission
1.3

Sonstige Druckverfahren außer Rotationssiebdruck

  • Rotationssiebdruck

> 15 – 25

> 25

> 15 – 25

> 25

2,5

2,5

1,5

1,5

(25 + 5) %

(20 + 5) %

(25 + 5) %

(20 + 5) %
4.1 – 4.4 Fahrzeugserienlackierung < 15 2,5 (25 + 15) %
4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen

> 5 – 15

> 15
1,5

(25 + 15) %

(20 + 5) %
5.1 Reparaturlackierung von Fahrzeugen

 

2,5 (25 + 15) %
6.1 Beschichten von Bandblech > 10 2,5 (3 + 5) %
8.1

Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung

  • sonstige Beschichtung
  • Beschichtung bahnenförmiger Materialien

> 5 – 15

> 15

> 5 – 15

> 15
1,5

(25 + 5) %

(20 + 5) %

(15 + 15) %

(10 + 5) %

9.1

9.2
Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

> 5 – 15

> 15 – 25

> 25

4

3[1]

3[2]

(25 + 15) %

(25 + 15) %

(20 + 5) %
10.1 Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

> 5 – 15

> 15
4

(15 + 15) %

(10 + 5) %
12.1 Holzimprägnierung > 10 1,5 (45 + 5) %
14.1

Klebebeschichtung

  • sonstiger Betrieb
  • Beschichtung bahnenförmiger Materialien

> 5 – 15

> 15

> 5 – 15

> 15
3

(25 + 5) %

(20 + 5) %

(15 + 5) %

(10 + 5) %

8.1,

10.1,

14.1
Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrt entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 14.1 2,33 entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 14.1
 

3.

Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz

Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus

 

a)

dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15

bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen

  • der Nummern 4.1 bis 4.4,
  • der Nummer 5.1,
  • der Nummern 4.5, 8.1 und 10.1 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und
  • der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;
 

b)

dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5

bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.

Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der fünften Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösungsmittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

 

4.

Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine ...

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