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Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz / § 6 Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten

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(1) Das Produkt, einschließlich seiner Benutzerschnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.

 

(2) Das Produkt muss

 

1.

Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kommunikation anbietet; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein,

 

2.

bei Verwendung von gesprochener Sprache Alternativen zur gesprochenen Sprache und zur stimmlichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen,

 

3.

bei Verwendung visueller Elemente

 

a)

eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle ermöglichen und

 

b)

für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexible Möglichkeiten zur Verfügung stellen,

 

4.

Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,

 

5.

Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stellen, wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeichnet werden,

 

6.

bei der Verwendung von Audio-Elementen

 

a)

es dem Verbraucher ermöglichen, die Lautstärke und Geschwindigkeit zu regeln und

 

b)

erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung...

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