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Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 26.05.1999 (AVE-Anfang: 01.09.1999)

Nummer: 14001.797

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 26. Mai 1999

Vorgänger: 14001.695

AVE
AVE Anfang 01. September 1999

Fundstelle: im Bundesgesetzblatt I vom 25. August 1999

Bemerkung

Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

vom 25. August 1999 (BGBl. I S. 1894)

Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 10 Nr. 1d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1999 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 1999 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen i...

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