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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

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§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

 

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.

 

(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.

§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50 493 Euro.

 

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 900 Euro.

 

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2025 – 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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