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Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen / § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

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(1) 1Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

 

1.

Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,

 

2.

Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

2Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

 

1.

durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder

 

2.

durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger

geführt werden.

 

(2) 1Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar 31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 31. Dezember 2024

2§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,

 

2.

offene Kamine nach § 2 Nummer 12,

 

3.

Grundöfen nach § 2 Nummer 13,

 

4.

Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie

 

5.

Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergest...

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