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Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren ... / § 59 Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5

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§ 59 Emissionsgrenzwerte

 

(1) 1Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 3 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

 

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: 10 mg/m³,

 

b)

Gesamtstaub: 5 mg/m³,

 

c)

Kohlenmonoxid bei Einsatz von

aa)

Erdgas: 50 mg/m³,

bb)

sonstigen Gasen: 80 mg/m³,

 

d)

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: 100 mg/m³,

 

e)

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³,

 

2.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

 

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von anderen Gasen als Erdgas ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

 

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen

 

1.

mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg...

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