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Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren ... / §§ 48 - 53 Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

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§ 48 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass

 

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: 10 mg/m³,

 

b)

Kohlenmonoxid: 80 mg/m³,

 

2.

kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

§ 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen

 

(1) 1Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1 und der Absätze 6 bis 8 sowie die Anforderungen des § 48 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

 

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 

a)

Gesamtstaub: 10 mg/m³,

 

b)

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)

50 MW bis 100 MW: 300 mg/m³,

bb)

mehr als 100 MW bis 300 MW: 150 mg/m³,

cc)

mehr als 300 MW: 100 mg/m³,

 

c)

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)

50 MW bis 100 MW: 350 mg/m³,

bb)

mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,

cc)

mehr als 300 MW: 150 mg/m³;

bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;

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