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Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen / [2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe]

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Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU
a b c d
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

 

 

2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von

 

 

2.1.1 10 Hektar oder mehr, G

 

2.1.2 weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; V

 

2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; V

 

2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von

 

 

2.3.1 500 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.3.2 50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt, G E
2.3.3 weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, V

 

2.3.4 weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; V

 

2.4 Anlagen zum Brennen von

 

 

2.4.1 Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von

 

 

2.4.1.1 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, G E
2.4.1.2 weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, V

 

2.4.2 Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; V

 

2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest; G E
2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; G E
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; V

 

2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von

 

 

2.8.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.8.2 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; V

 

2.9 (nicht besetzt)

 

 

2...

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