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Verordnung über Emissionserklärungen / Anhang Emissionserklärung

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Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung

Emissionserklärung

  • Erklärungszeitraum
  • Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung

    • Name
    • Telefon/Fax/Email-Adresse
    • Ort, Datum
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.

Betreiber1)

  • Name
  • Anschrift

    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer

 

Werk/Betrieb1)

  • Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
  • Name
  • Standort

    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer
  • Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
  • Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code)

 

Quellen

  • Beschreibung

    • Nummer
    • Bezeichnung
  • Lage

    • Rechtswert der Quelle [m]
    • Hochwert der Quelle [m]
  • Maße

    • Fläche [m2]
    • Geometrische Höhe [m]

Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle.

Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Anlagen1)

  • Nummer
  • Bezeichnung
  • Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
  • Installierte Leistung/Kapazität

    • Maßzahl
    • Einheit
    • Bezug

Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein.

Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.

Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe

  • Nummer der Anlage
  • Bezeichnung
  • Verwendungsart
  • Heizwert (unterer) [kJ/kg]
  • Massenstrom [t/a]

Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbra...

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  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
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