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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immi ... / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

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§ 1 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind. Für den Vollzug des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbleibt es bei der durch § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Zuständigkeit der Gemeinden.

§ 2 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

 

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Anlagen, die in der Spalte d des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstabe E gekennzeichnet sind, die zuständige Behörde für

 

1.

die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

2.

die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

3.

die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

4.

den Erlass eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

5.

die Prüfung einer Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

6.

die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

7.

die Genehmigung einer anzeigebedürftigen Änderung nach § 16 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

8.

den Erlass einer Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um Anlagen des Bergwesens handelt, für welche das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Genehmigungsbehörde ist,

 

9.

d...

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