(1) 1Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 2Er hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber
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seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder |
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die Anlage außer Betrieb nimmt. |
(3) 1Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. 2Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach
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Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 [Bis 14.07.2021: 3.3, 3.5] und 4.1. |
(4) 1Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als,
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vier aufeinander folgende Stunden und |
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innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden. |
2Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m³ Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. 3§ 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 [Bis 15.02.2024: § 8 Absatz 3] sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.