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Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

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§ 1 Rechtsaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes

Die externe Meldestelle des Bundes untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

§ 2 Meldekanäle

 

(1) 1Das Bundesamt für Justiz richtet für die externe Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. 2Eingerichtet werden

 

1.

elektronische Meldekanäle,

 

2.

ein Meldeweg für postalische Meldungen und

 

3.

ein Meldeweg für telefonische Meldungen.

3Die Meldewege nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 dienen auch der Kontaktaufnahme für Meldungen, die im Rahmen einer Zusammenkunft erstattet werden sollen.

 

(2) Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.

 

(3) Informationen zu den Meldekanälen werden auf der Internetseite der externen Meldestelle des Bundes veröffentlicht.

 

(4) 1Meldungen, die im Bundesamt für Justiz auf anderen Wegen als über die nach Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle eingehen, werden unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die externe Meldestelle des Bundes weitergeleitet. 2Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bundesamts für Justiz, die nicht für die Bearbeitung der Meldungen an die externe Meldestelle des Bundes zuständig sind, der Inhalt eines Hinweises bekannt, so ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. 3Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach Satz 1.

§ 3 Weitere vertrauliche Kommunikation

 

(1) Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der externen Meldestelle des Bundes und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der externen Meldestelle des Bundes bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.

 

(2) 1Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet das Bundesamt für Justiz angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein. 2Das Bundesamt für Justiz gibt die Übertragungswege auf seiner Internetseite bekannt.

§ 4 Umgang mit anonymen Meldungen

 

(1) Die externe Meldestelle des Bundes nimmt auch anonym eingehende Meldungen über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle entgegen und führt das Verfahren nach § 28 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

 

(2) Die externe Meldestelle des Bundes ermöglicht ab dem 1. Juli 2024 die Erstattung von Meldungen in einer Weise, die die anonyme Kontaktaufnahme und die für die hinweisgebende Person anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und externer Meldestelle zulässt.

 

(3) Gehen anonyme Meldungen ohne die Nutzung der nach Absatz 2 eröffneten Möglichkeit ein, sind § 11 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 4, § 29 Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die hinweisgebende Person einen Kommunikationsweg eröffnet und seitens der externen Meldestelle des Bundes nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände gegen die Nutzung des von der hinweisgebenden Person angebotenen Kommunikationswegs bestehen.

§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

 

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

 

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

 

1.

die elektronische Aktenführung,

 

2.

die Gewährung von Akteneinsicht und

 

3.

die Digitalisierung von Dokumenten.

§ 6 Information und Beratung

 

(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

 

1.

die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

 

2.

die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

 

3.

den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

 

4.

den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

 

5.

mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

 

6.

die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

 

7.

verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

 

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

 

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

§ 7 Weitere externe Meldestelle

Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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