Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

§ 1 Anwendung der Handelsregisterverordnung

 

(1) Für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters ist die Handelsregisterverordnung entsprechend anwendbar, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Für die entsprechende Anwendung der Handelsregisterverordnung nach Absatz 1 steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gesellschaft) einer offenen Handelsgesellschaft mit den Maßgaben gleich, dass

 

1.

an die Stelle der Firma der offenen Handelsgesellschaft der Name der Gesellschaft tritt und

 

2.

an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter der Gesellschaft treten.

§ 2 Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters

 

(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.

 

(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.

§ 3 Anmeldung und Eintragung

 

(1) 1In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. 2Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.

 

(2) 1Als Gesellschafter ist eine Gesellschaft nur in das Gesellschaftsregister einzutragen, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. 2Dies gilt auch, wenn der Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft angemeldet wird.

§ 4 Inhalt der Eintragungen in das Gesellschaftsregister

 

(1) In Spalte 1 des Gesellschaftsregisters ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.

 

(2) 1In Spalte 2 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen:

 

1.

unter Buchstabe a: der Name der Gesellschaft,

 

2.

unter Buchstabe b:

 

a)

der Sitz der Gesellschaft,

 

b)

die Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und

 

c)

die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen der Gesellschaft unter jeweiliger Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl, die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und, falls dem Namen der Gesellschaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, die Angabe dieses Zusatzes.

2Mit der Eintragung nach Satz 1 Nummer 1 erhält der Name der Gesellschaft den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR".

 

(3) 1In Spalte 3 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen:

 

1.

unter Buchstabe a: die allgemeine Regelung zur Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter und die Liquidatoren,

 

2.

unter Buchstabe b:

 

a)

die Gesellschafter,

 

b)

die als solche bezeichneten Liquidatoren.

2Gesellschafter und Liquidatoren nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. 3Handelt es sich bei einem solchen Gesellschafter oder Liquidator um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, so sind deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, Art und Ort des zuständigen Registers und Registernummer einzutragen. 4Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen von den in Spalte 3 unter Buchstabe a eingetragenen Angaben ab, so ist die besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

 

(4) In Spalte 4 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen:

 

1.

unter Buchstabe a: die Rechtsform der Gesellschaft,

 

2.

unter Buchstabe b:

 

a)

die Auflösung, Fortsetzung und Nichtigkeit der Gesellschaft; das Erlöschen der Gesellschaft sowie Löschungen von Amts wegen;

 

b)

Statuswechsel;

 

c)

Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;

 

d)

die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

 

(5) In Spalte 5 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben einzutragen:

 

1.

unter Buchstabe a: der Tag der Eintragung,

 

2.

unter Buchstabe b: sonstige Bemerkungen.

 

(6) Enthält eine Eintragung im Gesellschaftsregister einen in ein öffentliches Register eingetragenen Rechtsträger, so sind im Gesellschaftsregister auch Art und Ort des Registers und die Registernummer dieses Rechtsträgers zu vermerken.

§ 5 Bekanntmachungen

1Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). 2Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5 abzufassen.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 und § 4)

A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Gesellschaftsregister: Die Einführung des "Gesellschaftsregisters" für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 01.01.2024
Akte_Register_Ablage_DSC6583
Bild: Michael Bamberger

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Obwohl die Eintragung der GbR vom Gesetzgeber als grundsätzlich "freiwillig" konzipiert ist, wird für den Großteil der im Rechtsverkehr erscheinenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Eintragung alles andere als freiwillig sein. Gesellschaften können und sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.


Gesellschaftsregister: GbRs sollten Grundstücksgeschäfte auf 2023 vorziehen
Hausmodell und Schluessel auf Kaufvertrag
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Einführung des Gesellschaftsregisters könnte ab dem 1.1.2024 zu einer Blockade wichtiger Rechtsgeschäfte bei rechtsfähigen GbRs durch eine Überlastung des Registers führen. Dem sollten die Gesellschaften vorbeugen.


MoPeG: Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?
3D Lupe Recht Untersuchung
Bild: Adobe Systems, Inc.

Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Partnerschaftsregisterverordnung
Partnerschaftsregisterverordnung

§ 1 Anwendbares Recht  (1) Die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters bestimmen sich nach den Vorschriften der Handelsregisterverordnung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vorgeschrieben ist.  (2) Dabei steht die Partnerschaft einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren