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Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden [bis 01.12.2008]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird verordnet:

§ 1 (weggefallen)

§ 2 Reisemitbringsel

 

(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:

 

1.

Tabakwaren:

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

50 Zigarren oder

250 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 

2.

Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

 

a)

1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder

2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

 

b)

2 Liter nicht schäumende Weine;

 

3.

Parfüms: 50 Gramm;

 

4.

Toilettewasser: 0,25 Liter;

 

5.

Kaffee:

500 Gramm oder

200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee;

 

6.

Arzneimittel:

die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;

 

7.

andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro[1] [Bis 09.01.2004: 350 Deutsche Mark]. [Bis 09.01.2004: 2Abweichend hiervon gilt für Waren, die auf dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus einem Drittland eingeführt werden, das nicht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört, eine Wertgrenze von 200 Deutsche Mark . ] [2]1Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die Zollfreiheit.

 

(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

 

1.

Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

 

2.

Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Personen eingeführt werden, die nicht mindestens 17 Jahre alt sind,

 

3.

Kaffee, der von Personen eingeführt wird, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind,

 

4.

Treibstoff in Kanistern.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 10.01.2004.
[2] Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden bis 09.01.2004.

§ 3 Reisemitbringsel in Sonderfällen

 

(1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit darin nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone oder die Bewohner einer Freizone bei der Einreise aus der Freizone mit sich führen.

(3)[1]

 

(3) Werden Tabakwaren von Mitgliedern der Besatzungen von Kriegsschiffen der Bundeswehr eingeführt, so ist die Abgabenfreiheit auf die Hälfte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abgabenfreien Mengen beschränkt.

 

(4) 1Bei Einfuhren durch

 

1.

Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage), die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Ausland nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,

 

2.

Grenzarbeitnehmer im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,

 

3.

Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,

ist die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 für

 

1.

Tabakwaren auf

40 Zigaretten oder

20 Zigarillos oder

10 Zigarren oder

50 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 

2.

Kaffee auf 50 Gramm oder

20 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee

beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen.

2Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ist auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro[2] [Bis 09.01.2004: 60 Deutsche Mark] beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro[3] [Bis 09.01.2004: 20 Deutsche Mark] auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. 3Die Abg...

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