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Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden [bis 01.12.2008]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird verordnet:

§ 1 (weggefallen)

§ 2 Reisemitbringsel

 

(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:

 

1.

Tabakwaren:

200 Zigaretten oder

100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

50 Zigarren oder

250 Gramm Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

 

2.

Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

 

a)

1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr oder

2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

 

b)

2 Liter nicht schäumende Weine;

 

3.

Parfüms: 50 Gramm;

 

4.

Toilettewasser: 0,25 Liter;

 

5.

Kaffee:

500 Gramm oder

200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee;

 

6.

Arzneimittel:

die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;

 

7.

andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro[1] [Bis ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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