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Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung

 

(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

 

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

 

1.

gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und

 

2.

zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

 

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

 

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

 

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur,

 

1.2

Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

 

1.3

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

 

1.4

Umweltschutz,

 

1.5

Personalwirtschaft;

 

2.

Organisation, Information und Kommunikation:

 

2.1

Arbeitsorganisation,

 

2.2

Informations- und Kommunikationssysteme,

 

2.3

Teamarbeit und Kooperation,

 

2.4

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

 

3.

Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

 

3.1

Betriebliches Rechnungswesen,

 

3.2

Controlling,

 

3.3

Steuern und Versicherungen;

 

4.

Marktorientierung:

 

4.1

Kundenorientierte Kommunikation,

 

4.2

Entwicklungsstrategien, Marketing;

 

5.

Immobilienbewirtschaftung:

 

5.1

Vermietung,

 

5.2

Pflege des Immobilienbestandes,

 

5.3

Grundlagen des Wohnungseigentums,

 

5.4

Verwaltung gewerblicher Objekte;

 

6.

Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien;

 

7.

Begleitung von Bauvorhaben:

 

7.1

Baumaßnahmen,

 

7.2

Finanzierung;

 

8.

Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

 

(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

 

1.

Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,

 

2.

Gebäudemanagement,

 

3.

Maklergeschäfte,

 

4.

Bauprojektmanagement,

 

5.

Wohnungseigentumsverwaltung.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. 3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

 

(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

 

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

 

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

 

1.

Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt,

 

2.

Mietobjekte und Immobilienvermittlung,

 

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 9 Abschlussprüfung

 

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

 

(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:

 

1.

Immobilienwirtschaft,

 

2.

Kaufmännische Steuerung, Dokumentation,

 

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde,

 

4.

Kundengespräch, Teambesprechung.

2Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen.

 

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

 

1.

im Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und organisieren, Immobilienmärkte und Zielgruppen analysieren, immobilienbezogene und kundengerechte Dienstleistungen entwickeln, Kunden informieren, Immobilien erwerben, veräußern und vermitteln sowie Objekte bewirtschaften kann. 2Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vorschriften beachten sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann. 3Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

 

a)

Immobilienmärkte,

 

b)

Immobilienbestand,

 

c)

Immobiliengesch...

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