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Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser im Land Brandenburg

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Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) und dem Schutz der Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.

§ 2 Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete

 

(1) Diese Verordnung betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

 

(2) Das Land Brandenburg ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;

 

2.

Häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;

 

3.

Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;

 

4.

Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;

 

5.

1 Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht;

 

6.

Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

 

7.

Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 4 Abwasseranlagen

 

(1) Gemeindliche...

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