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Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36);

 

2.

Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung;

 

3.

Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist;

 

4.

Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie Systeme, in denen Reservierungen und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online vorgenommen und dem Verbraucher elektronisch übermittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

§ 3 Stand der Technik

 

(1) 1Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beachten. 2Von dem Stand der Technik kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden.

 

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig

 

1.

eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen detailliert hervorgehen,

 

2.

Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen geben und

 

3.

aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards.

§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte

 

(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen

 

1.

über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

 

2.

in verständlicher Weise dargestellt werden,

 

3.

den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können und

 

4.

in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.

 

(2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen

 

1.

über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

 

2.

für den Verbraucher auffindbar sein,

 

3.

in verständlicher Weise dargestellt werden,

 

4.

den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

 

5.

in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,

 

6.

hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Art dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

 

7.

mit einer alternativen Darstellung des Inhalts angeboten werden, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,

 

8.

eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rückmeldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist,

 

9.

eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezählten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Beschreibung jeweils angegeben werden, ob das Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und Merkmale aufweist und

 

10.

eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthalten muss, die ...

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