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Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 (weggefallen)

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehören.

 

(2) Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.

 

(3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.

§ 3 Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung

 

(1) 1Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. 2Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle. 3Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.

 

(2) 1Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen. 2Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.

§ 4 Allgemeine Pflichten und Rechte der anerkannten PÜZ-Stelle

 

(1) 1Die anerkannte PÜZ-Stelle muß im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte, deren Vertretern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes und den Importeuren nach § ...

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