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Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen ... / § 1 Anhebung der Einkommensgrenzen

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(1) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz und nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin allgemein um 40 Prozent angehoben.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 vom 24. Juni 2015 (ABl. S. 2156) mit ergänzenden einkommensorientierten Zuschüssen erstmals gefördert wurden, um 60 Prozent angehoben.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin für Wohnungen um 80 Prozent angehoben, die

 

1.

nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2018 vom 11. Oktober 2017 (ABl. S. 5651) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,

 

2.

nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 vom 25. Juli 2019 (ABl. S. 5411) mit der ergänzenden Förderalternative ohne Teilverzicht,

 

3.

nach den Förderungsbestimmungen für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften vom 28. September 2018 (ABl. S. 6535) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8390) oder

 

4.

nach den Förderungsbestimmungen für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens vom 27. August 2018 (ABl. S. 5209) oder vom 18. Juli 2019 (ABl. S. 8384) oder[1]

 

5.

[2]nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2022 vom 23. August 2022 (ABl. S. 2633) mit öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stab...

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