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Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

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§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.

§ 2 [bis 31.12.2024]

[1]

§ 2 Anzeige

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

[1] § 2 aufgehoben durch Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 3 Buchführung

 

(1) 1Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. 3Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. 4§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

 

(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein

 

1.

laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,

 

2.

Tag des Vertragsabschlusses,

 

3.

Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,

 

4.

schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,

 

5.

Betrag und Fälligkeit des Darlehens,

 

6.

vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,

 

7.

Tag der Einlösung,

 

8.

Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

 

a)

Art, Hersteller und Typ,

 

b)

amtliches Kennzeichen,

 

c)

Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,

 

d)

Anzahl der Ersatzreifen,

 

e)

Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),

 

9.

Zahlungen des Verpfänders,

 

10.

Tag der Verwertung,

 

11.

Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und

 

12.

bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.

 

(3) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier[1] [Bis 06.05.2016: drei] Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

 

(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016. Anzuwenden ab 07.05.2016.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Annahme des Pfandes

 

(1) 1Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß

 

1.

er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,

 

2.

er berechtigt ist, drei[1] [Bis 06.05.2016: zwei] Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen[2], und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.

2Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.

 

(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016. Anzuwenden ab 07.05.2016.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009. Anzuwenden ab 25.03.2009.

§ 6 Pfandschein

 

(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.

 

(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.

 

(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).

§ 7 Aufbewahrung

1Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. 2Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

[1] § 7 geändert durch Drittes Gesetz zum Abbau bürokrat...

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Pfandleiherverordnung / § 5 Annahme des Pfandes
Pfandleiherverordnung / § 5 Annahme des Pfandes

  (1) 1Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß   1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand ...

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