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Verordnung über das Vermögensverzeichnis

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§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung[1] [Bis 18.07.2024: § 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung] oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen sind. 23 Sie gilt ferner für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Absatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, soweit diese die Hinterlegung anordnet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

§ 2 Vermögensverzeichnisregister

Die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form in einem Vermögensverzeichnisregister verwaltet.

§ 3 Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse

 

(1) 1Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. 2Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

 

(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert,

 

1.

dass die Anforderungen des § 802f Absatz 7 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung[1] [Bis 18.07.2024: § 802f Absatz 5 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung] oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfüllt sind,

 

2.

wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung o...

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Vom 26.7.12 (BGBl I S 1663, geändert durch Art 7 G v. 15.7.24, BGBl I Nr 237) Gesetzestext Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, die nach § 802f Absatz 8 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegen ...

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