§§ 1 - 8 Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten
(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.
§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Form der Anmeldung
(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
(2) Dahin gehören:
| 1. |
die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11); |
| 2. |
die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16); |
| 3. |
die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14); |
| 4. |
die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2); |
| 7. |
die Anmeldung der Umwandlung... |