Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende ... / § 47 Prüfung durch Sachverständige

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden.

 

(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:

 

1.

ohne Mangel,

 

2.

mit geringfügigem Mangel,

 

3.

mit erheblichem Mangel oder

 

4.

mit gefährlichem Mangel.

 

(3) 1Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. 2Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. 3Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

 

1.

zum Betreiber,

 

2.

zum Standort,

 

3.

zur Anlagenidentifikation,

 

4.

zur Anlagenzuordnung,

 

5.

zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,

 

6.

zu behördlichen Zulassungen,

 

7.

zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,

 

8.

zu Art und Umfang der Prüfung,

 

9.

dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,

 

10.

zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,

 

11.

zu Datum und Ergebnis der Prüfung,

 

12.

zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,

 

13.

zum Datum der nächsten Prüfung und 14.

 

14.

zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.

4Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.

 

(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Anwendung der Störfall-Verordnung / 3.2.1 Sicherheitsbericht, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
    0
  • Arbeit 4.0: Betriebsärzte begleiten Wandel der Arbeitswelt / 3.7 Betriebliche Gesundheitsförderung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 311 - 311c Untertitel 1 Begründung
    0
  • Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG
    0
  • Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments un ... / ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
    0
  • Thüringer Wassergesetz / §§ 20 - 24 Dritter Abschnitt Bewirtschaftung von Gewässern
    0
  • Verordnung über elektromagnetische Felder / Anhang 2 (zu §§ 2, 3) Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen
    0
  • Warum sollten vor der Einführung neuer PSA Trageversuche ... / 1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
    0
  • Wassergesetz Hamburg / §§ 5 - 8 Abschnitt II: Sonstige Rechte und Pflichten
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz
Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Risiken vermeiden: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Unterweisungen im Arbeitsschutz
Bild: Haufe Shop

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Das Buch vermittelt das nötige Know-how, erklärt die erfolgreiche Durchführung, stellt Methoden und Medien vor und erläutert praxisrelevante Details.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren